Weblog-Archiv für 11. Februar 2008

Gerade habe ich es geschafft…

Februar 11, 2008

den Zorn von gleich zwei Aotofahrern auf mich zu ziehen. Und dabei war ich eigentlich so unschuldig.

Was passiert ist?

Ich stand an einer Kreuzung und wollte links abbiegen. In entgegengesetzter Fahrtrichtung befand sich ebenfalls ein PKW (PKW 1). Dahinter noch mit einigem Anbstand zum Kreuzungsbereich fuhren PKW 2 und 3. PKW 1 hatte den entsprechenden Blinker zum Linksabbiegen eingeschaltet und zunächst sah es auch so aus als wolle er nach links abbiegen. Eigentlich ein klassischer Fall des voreinander abbiegens. Aber der Fahrer des PKW 1 überlegte es sich unvermittelt anders und fuhr ohne Rücksicht auf Verluste plötzlich geradeaus. Um einen Unfall zu vermeiden blieb mir nichts anderes übrig als anzuhalten. Nun stand ich allerdings schon ziemlich mitten auf der Kreuzung und PKW 2 und 3 hatten nunmehr den Kreuzungsbereich erreicht. Da es dabei um Fahrzeuge der gehobenen Mittelklasse handelte, hatten sie einige Schwirigkeiten an mir vorbeizukommen (kleine Anmerkung hinter mir befand sich ein weiterer PKW ich konnte also auch nicht mehr zurücksetzen). Das haben dann beide natürlich zum Anlass genommen ihren Unmut durch Hupen und wilden, zum Teil beleidigenden Gesten kund zu tun.

Keiner ist allerdings mal auf die Idee gekommen anzuhalten und mir die Gelegenheit zu geben den Kreuzungsbereich zu räumen. Stattdessen wurde es vorgezogen das jeweilige Fahrzeug umständlich um das meinige herum zu mänövrieren und sich aufzuregen.

Strafabschlagsmodell ade

Februar 11, 2008

Kam es in einem Strafverfahren zu einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung, so wurde um eine Kompensation für die überlange Verfahrensdauer zu schaffen, die ohne Verzögerung angemessene Strafe herabgesetzt (sog. Strafabschlagsmodell). Von diesem Modell hat sich nun der BGH (großer Senat) verabschiedet. Zukünftig soll die gebotene Kompensation durch das sog. Vollstreckungsmodell erreicht werden:

“Um ihm (dem Angeklagten) dennoch in allen Fällen die nach den Vorgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention gebotene Kompensation gewähren zu können, sei der Ausgleich nicht durch einen Abschlag auf die an sich schuldangemessene Strafe vorzunehmen. Vielmehr sei diese Strafe im Urteil festzusetzen und gleichzeitig auszusprechen, dass ein angemessener Teil hiervon zum Ausgleich für die Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelte (Vollstreckungsmodell).”

Quelle: Pressemitteilung des BGH
Quelle des Links: law blog

Wenn man sich den Ausgangsfall anschaut, bei dem die Kompensation der überlangen Verfahrensdauer nur durch Unterschreitung der gesetzlich normierten Mindeststrafe möglich war, hat das neue Modell durchaus seine Vorzüge, da man auf eine analoge Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB verzichten kann.