Strafabschlagsmodell ade

Kam es in einem Strafverfahren zu einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung, so wurde um eine Kompensation für die überlange Verfahrensdauer zu schaffen, die ohne Verzögerung angemessene Strafe herabgesetzt (sog. Strafabschlagsmodell). Von diesem Modell hat sich nun der BGH (großer Senat) verabschiedet. Zukünftig soll die gebotene Kompensation durch das sog. Vollstreckungsmodell erreicht werden:

“Um ihm (dem Angeklagten) dennoch in allen Fällen die nach den Vorgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention gebotene Kompensation gewähren zu können, sei der Ausgleich nicht durch einen Abschlag auf die an sich schuldangemessene Strafe vorzunehmen. Vielmehr sei diese Strafe im Urteil festzusetzen und gleichzeitig auszusprechen, dass ein angemessener Teil hiervon zum Ausgleich für die Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelte (Vollstreckungsmodell).”

Quelle: Pressemitteilung des BGH
Quelle des Links: law blog

Wenn man sich den Ausgangsfall anschaut, bei dem die Kompensation der überlangen Verfahrensdauer nur durch Unterschreitung der gesetzlich normierten Mindeststrafe möglich war, hat das neue Modell durchaus seine Vorzüge, da man auf eine analoge Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB verzichten kann.

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Eine Antwort zu “Strafabschlagsmodell ade”

  1. mein-parteibuch.com » Systemwechsel sagt:

    [...] dieser Welt öffnet, dann ist der vom Bundesgerichtshof vollzogene Systemwechsel eigentlich recht plausibel. Es soll keiner sagen, die Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte wäre nicht zu [...]

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