Das BVerfG hat heute landesrechtliche Normen aus dem hessischen und schleswig-holsteinische Polizeirecht für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften verletzen die Beschwerdeführer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Ausprägung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe:
I. Die automatisierte Kennzeichenerfassung greift in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn das Kennzeichen nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht wird. [...]
II. Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung müssen auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen. Die angegriffenen Vorschriften erfüllen diese Voraussetzung nicht. [...]
2. Die Normen verstoßen gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. [...]
a) Es fehlt an einer hinreichenden bereichsspezifischen und normenklaren Bestimmung des Anlasses und des Verwendungszwecks der automatisierten Erhebung.
3. Die angegriffenen Bestimmungen genügen in ihrer unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht.
Sie ermöglichen schwer wiegende Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, ohne die für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu normieren. Mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es insbesondere nicht vereinbar, dass die angegriffenen Vorschriften aufgrund ihrer unbestimmten Weite anlasslos erfolgende oder – so jedenfalls in Hessen – flächendeckend durchgeführte Maßnahmen der automatisierten Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglichen. Zudem ermöglicht die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Unterblieben ist auch eine Begrenzung auf eine stichprobenhafte Durchführung der Maßnahme, die zur Ermöglichung von Eingriffen lediglich geringerer Intensität, etwa zur Erfassung der Kennzeichen gestohlener Kraftfahrzeuge, zulässig wäre. [...]
Hervorzuheben ist, dass das BverfG durch sein Urteil im klargestellt hat, dass eine Datenerhebung, mit der auch ein Bewegungsprofil erstellt werden kann, ohne konkreten Anlass, nicht mit dem Grundrecht auf informatinelle Selbstbestimmung vereinbar ist.
Schlagworte: BVerfG, informationelle Selbsbetimmung, Kennzeichen
März 12, 2008 um 0:42 |
[...] Zumindest in Hessen und Schleswig-Holstein muss das Polizeigesetz nachgebessert werden, so zumindest heute das Bundesverfassungsgericht, welches die entsprechenden Landesgesetze kippte, wonach das wahllose Registireren von Nummernschildern erlaubt war. Das entnahm ich heute dem law and more-Blog. [...]
März 14, 2008 um 17:47 |
[...] BVerfG: Vorschriften zur automatisierten Erfassung von Kfz … [...]