Weblog-Archiv für 19. März 2008

BVerfG: Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung teilweise erfolgreich

März 19, 2008

In einem heute veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG dem Antrag, §§ 113a, 113b TKG, im Wege der einstweiligen Anordnung, außer Kraft zu setzen, teilweise stattgegeben. Demnach bleibt zwar die Speicherungspflicht des § 113a TKG weiterhin bestehen, jedoch ist § 113b S. 1 Nr. 1 TKG nur nach folgenden Maßgaben anzuwenden.

Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. In den übrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.

Beschluss des BverfG - BvR 256/08

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

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