BVerfG: Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht

Das BVerfG hat mit seinem heute veröffentlichten Urteil zum einen entschieden, dass ein Kind einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht unternnbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Insoweit ist der, mit der Verpflichtung eines Eletrenteils zum Umgang mit seinem Kind, verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG) aufgrund der durch Art. 6 Abs. 2 GG auferlegten Verantwortung verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Andererseits kann die bestehende Umgangspflicht in der Regel nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, da eine nur mit Zwangsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzte Umgangspflicht regelmäßig nicht dem Wohl des Kindes dient.

Pressemitteilung des BVerfG

Urteil des BVerfG - 1BvR 1620/04

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