Archiv für April 2008

Viagra weiterhin nicht auf Rezept

April 9, 2008

Das BVerfG hat mit einem heute veröffentlichten Beschluss eine gegen die Ablehnung von Viagra auf Kassenrezept gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Bei dem 1946 geborenen Beschwerdeführer besteht ein Diabetes mellitusmit der Folge einer organisch fixierten erektilen Dysfunktion. Zur Behandlung seiner Erektionsstörungen beantragte er 1999 bei seiner gesetzlichen Krankenkasse erfolglos die Kostenübernahme von Viagra. Auf seine Klage hin verpflichteten die Sozialgerichte die Krankenkasse zur Erstattung der bis Ende 2003 entstandenen Kosten. Die Klage für die Zeit ab 2004 wurde hingegen abgewiesen. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung seien mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung aus einem Vergleich der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der beihilfeberechtigten Beamten ableiten will, erschöpft sich die Beschwerdebegründung in der Feststellung und Missbilligung der Ungleichbehandlung, ohne zu den Strukturunterschieden zwischen gesetzlicher Versicherung einerseits und Beihilfe und privater Versicherung andererseits Stellung zu nehmen. Soweit er eine Verletzung seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit rügt, setzt er sich weder mit der angefochtenen Entscheidung des Bundessozialgerichts noch mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander.

Pressemitteilung des BVerfG

Für die blauen Pillen wird der ein oder andere Herr also auch weiterhin tief in die Tache greifen müssen.

Allgemeinbildung

April 5, 2008

Sie haben wirklich was auf dem Kasten! In einigen Wissensfeldern sind Sie ein echter Experte. Es gibt nur wenige Kleinigkeiten, mit denen Sie noch Schwierigkeiten haben. Mit ihrem breiten Allgemeinwissen brauchen Sie sich aber nicht zu verstecken.

Also mit diesem Ergebnis kann ich ganz gut leben. Den wirklich interessanten Test zur Allgemeinbildung des online Angebots der FTD finden Sie im übrigen hier.

Der “Holzklotzfall” und der Massen-Gentest

April 4, 2008

Verschiedene Medien berichteten, dass im Zuge der Ermittlungen im “Holzklotzfall” von den Ermittlern auch ein Massen-Gentest in Betracht gezogen wird. Hier nun mal eine kleine Presseschau:

Sollte die Polizei zu dem Massen-Gentest aufrufen, müssten im Umkreis des Tatorts alle 16- bis 20-Jährigen zum Speicheltest. (spiegel online)

Wird die Polizei zu diesem Mittel greifen, müssten nach Informationen der Oldenburger “Nordwest-Zeitung” im Umkreis des Tatorts alle 16- bis 20-Jährigen zur Speichelprobe (Die Zeit)

Die Polizei erwägt einen Massen-Gentest, um die Täter nach dem tödlichen Anschlag auf einer Autobahn bei Oldenburg zu überführen. 1200 Jugendliche müssten dann eine Speichelprobe abgeben. Außerdem steigt die Zahl der Hinweise weiter. (welt online)

Auffalend ist, dass übereinstimmend von einem müssen bezüglich des Gentests die Rede ist. Der Blick ins Gesetz verrät allerdings, dass eine solche Formulierung unzutreffend ist. In § 81h Abs. 4 Satz 1 StPO heißt es nämlich:

Die betroffenen Personen sind schriftlich darüber zu belehren, dass die Maßnahme nur mit ihrer Einwilligung durchgeführt werden darf.

Mit anderen Worten der Massen-Gentest ist für die betroffenen Personen freiwillig.

Dass mehrere journalistische online Angebote überregionaler Zeitungen diesen Umstand verkennen und darüber hinaus suggerieren, dass die Teilnahme an einem solchen Massen-Gentest, den man ansich schon kritsch würdigen kann, verpflichtend sei, ist schon äußerst bedenklich.

Bio-Sprit vor dem aus

April 3, 2008

Wie es scheint bleibt den Aotofahrern die Einführung des Biosprits E 10 erspart.

(Bundesumweltminister) Gabriel hatte zugesagt, die umstrittene Zwangsbeimischung zu stoppen, wenn mehr als eine Million Autos das Gemisch nicht vertragen. Nach ersten Schätzungen würden insgesamt aber deutlich mehr als eine Million Autos in Deutschland Probleme bekommen. Sie müssten im Falle einer höheren Zwangsbeimischung auf das teure Super-Plus umsteigen.

Umweltpolitisch war das Projekt ohnehin umstritten. Sogar die Umweltorganisation Greenpeace hatte sich gegen die Einführung des Biosprits ausgesprochen.

Gegen die Biosprit-Pläne hatte sich zuletzt auch die Umweltschutzgruppe Greenpeace ausgesprochen. Deutscher Diesel zerstöre Urwälder und heize den Klimawandel an. Denn ein Fünftel des Biodiesels in jeder Tankfüllung werde aus Sojabohnen gewonnen, die vor allem in Südamerika angebaut würden. Für die neuen Plantagen würden zum Beispiel in Argentinien riesige Urwaldgebiete gerodet, kritisierten die Umweltschützer

Quelle: faz.net

Wenn das Scheitern des Projekts auf der einen Seite eine Millionen Autofahren höhere Benzinpreise erspart und auf der anderen Seite auch noch ein höherer Schaden für die Umwelt vermieden wird, muss man dem Bio-Sprit keine Träne nach weinen.

Was bitte schön ist ein BVG-Urteil?

April 2, 2008
(gefunden bei faz.net)
Das ist schon etwas peinlich. Die Kurzform BVG steht nämlich nicht für das Bundesverfassungsgericht sondern eher für die Berliner Verkehrsbetriebe. BVerfG wäre hier die richtige Schreibform gewesen.

BVerfG: Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht

April 1, 2008

Das BVerfG hat mit seinem heute veröffentlichten Urteil zum einen entschieden, dass ein Kind einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht unternnbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Insoweit ist der, mit der Verpflichtung eines Eletrenteils zum Umgang mit seinem Kind, verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG) aufgrund der durch Art. 6 Abs. 2 GG auferlegten Verantwortung verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Andererseits kann die bestehende Umgangspflicht in der Regel nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, da eine nur mit Zwangsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzte Umgangspflicht regelmäßig nicht dem Wohl des Kindes dient.

Pressemitteilung des BVerfG

Urteil des BVerfG - 1BvR 1620/04