BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 11.11.2010 entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem DSL-Anbieter vor Ablauf der verinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Kläger mit dem beklagten DSL-Anbieter im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die “Sonderkündigung” des Vertrags.

Der BGH entschied nun, dass dem Kläger ein Kündigungsrecht nicht zustand. Das Gericht führte hierzu aus, dass der Kläger keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB gehabt habe. Ein solcher Grund bestehe grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet werde, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sei und der Interessensphäre des Kündigenden entstamme. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließe, trage grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stelle ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trete im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche “Gegenleistung” des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis gewesen sei und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisiere sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stelle, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.

BGH Urteil vom 11.11.2010 – III ZR 57/10 (Pressemitteilung)

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