Archiv für die Kategorie ‘Recht’

Handy am Steuer bleibt verboten

Mai 9, 2008

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Handyverbot am Steuer nicht zur Entscheidung angenommen.

Gegen die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, wurde ein Bußgeld verhängt, da sie am Steuer ihres Fahrzeugs ein Mobiltelefon benutzt hatte. Im Hinblick darauf, dass sie in jüngerer Vergangenheit bereits in drei Fällen gegen das Handyverbot verstoßen hatte, setzte das Amtsgericht die Geldbuße auf 240 Euro fest. Das Oberlandesgericht verwarf den hiergegen gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung bestünden nicht. Angesichts der Hartnäckigkeit, mit der sich die Beschwerdeführerin immer wieder über das Verbot hinwegsetze, erscheine eine Erhöhung der Regelbuße um das 6-fache auch als schuldangemessen.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der diese das Handyverbot am Steuer als verfassungswidrig rügte, nicht zur Entscheidung angenommen.

BGH: Unterhaltsregress ohne vorausgegangenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren möglich

April 17, 2008

Scheinväter können, nach einem heute bekanntgebenen Urteil des BGH, unter Umständen auch ohne vorausgegangenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren den wahren Erzeuger in Regress nehmen.

Der Beklagte hat die Vaterschaft nicht anerkannt und lehnt es ab, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten; hierzu ist auch die allein sorgeberechtigte Mutter weder im eigenen Namen noch als gesetzliche Vertreterin der Kinder bereit. Der Kläger selbst kann eine solche Vaterschaftsfeststellungsklage nicht erheben, § 1600e Abs. 1 BGB.

Beide Vorinstanzen haben der Klage den Erfolg versagt, weil § 1600d Abs. 4 BGB bestimmt, dass die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, und haben sich insoweit auf ein Senatsurteil aus dem Jahre 1993 (BGHZ 121, 299) berufen, demzufolge eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Rahmen eines Prozesses über den Scheinvaterregress grundsätzlich unzulässig ist.

An dieser Entscheidung hält der Senat nicht mehr uneingeschränkt fest und lässt eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft nunmehr in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden zu, weil sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen inzwischen in entscheidenden Punkten geändert haben und der Scheinvater andernfalls trotz bestehenden gesetzlichen Anspruchs rechtlos gestellt wäre: [...]

Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtos stellen, wenn die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB weiterhin uneingeschränkt zu beachten wäre.

Pressemitteilung des BGH

Viagra weiterhin nicht auf Rezept

April 9, 2008

Das BVerfG hat mit einem heute veröffentlichten Beschluss eine gegen die Ablehnung von Viagra auf Kassenrezept gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Bei dem 1946 geborenen Beschwerdeführer besteht ein Diabetes mellitusmit der Folge einer organisch fixierten erektilen Dysfunktion. Zur Behandlung seiner Erektionsstörungen beantragte er 1999 bei seiner gesetzlichen Krankenkasse erfolglos die Kostenübernahme von Viagra. Auf seine Klage hin verpflichteten die Sozialgerichte die Krankenkasse zur Erstattung der bis Ende 2003 entstandenen Kosten. Die Klage für die Zeit ab 2004 wurde hingegen abgewiesen. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung seien mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung aus einem Vergleich der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der beihilfeberechtigten Beamten ableiten will, erschöpft sich die Beschwerdebegründung in der Feststellung und Missbilligung der Ungleichbehandlung, ohne zu den Strukturunterschieden zwischen gesetzlicher Versicherung einerseits und Beihilfe und privater Versicherung andererseits Stellung zu nehmen. Soweit er eine Verletzung seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit rügt, setzt er sich weder mit der angefochtenen Entscheidung des Bundessozialgerichts noch mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander.

Pressemitteilung des BVerfG

Für die blauen Pillen wird der ein oder andere Herr also auch weiterhin tief in die Tache greifen müssen.

BVerfG: Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht

April 1, 2008

Das BVerfG hat mit seinem heute veröffentlichten Urteil zum einen entschieden, dass ein Kind einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht unternnbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Insoweit ist der, mit der Verpflichtung eines Eletrenteils zum Umgang mit seinem Kind, verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG) aufgrund der durch Art. 6 Abs. 2 GG auferlegten Verantwortung verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Andererseits kann die bestehende Umgangspflicht in der Regel nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, da eine nur mit Zwangsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzte Umgangspflicht regelmäßig nicht dem Wohl des Kindes dient.

Pressemitteilung des BVerfG

Urteil des BVerfG - 1BvR 1620/04

BVerfG: Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung teilweise erfolgreich

März 19, 2008

In einem heute veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG dem Antrag, §§ 113a, 113b TKG, im Wege der einstweiligen Anordnung, außer Kraft zu setzen, teilweise stattgegeben. Demnach bleibt zwar die Speicherungspflicht des § 113a TKG weiterhin bestehen, jedoch ist § 113b S. 1 Nr. 1 TKG nur nach folgenden Maßgaben anzuwenden.

Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. In den übrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.

Beschluss des BverfG - BvR 256/08

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

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Inzestverbot mit Grundgesetz vereinbar

März 13, 2008

Das BVerfG hat heute eine Verfassungsbeschwerde gegen die Strafbarkeit des Geschwisterinzests als unbegründet verworfen.

Die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB, die den Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Der Gesetzgeber hat seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten, indem er die Bewahrung der familiären Ordnung vor schädigenden Wirkungen des Inzests, den Schutz der in einer Inzestbeziehung “unterlegenen” Partner sowie ergänzend die Vermeidung schwerwiegender genetisch bedingter Erkrankungen bei Abkömmlingen aus Inzestbeziehungen als ausreichend erachtet hat, das in der Gesellschaft verankerte Inzesttabu strafrechtlich zu sanktionieren.

Damit war die Verfassungsbeschwerde des wegen Beischlafs zwischen Verwandten gemäß § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilten Beschwerdeführers ohne Erfolg.
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BVerfG: Vorschriften zur automatisierten Erfassung von Kfz-Kennzeichen nichtig

März 11, 2008

Das BVerfG hat heute landesrechtliche Normen aus dem hessischen und schleswig-holsteinische Polizeirecht für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften verletzen die Beschwerdeführer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Ausprägung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Die wesentlichen Entscheidungsgründe:

I. Die automatisierte Kennzeichenerfassung greift in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn das Kennzeichen nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht wird. [...]

II. Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung müssen auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen. Die angegriffenen Vorschriften erfüllen diese Voraussetzung nicht. [...]

2. Die Normen verstoßen gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. [...]

a) Es fehlt an einer hinreichenden bereichsspezifischen und normenklaren Bestimmung des Anlasses und des Verwendungszwecks der automatisierten Erhebung.

3. Die angegriffenen Bestimmungen genügen in ihrer unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht.

Sie ermöglichen schwer wiegende Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, ohne die für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu normieren. Mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es insbesondere nicht vereinbar, dass die angegriffenen Vorschriften aufgrund ihrer unbestimmten Weite anlasslos erfolgende oder - so jedenfalls in Hessen - flächendeckend durchgeführte Maßnahmen der automatisierten Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglichen. Zudem ermöglicht die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Unterblieben ist auch eine Begrenzung auf eine stichprobenhafte Durchführung der Maßnahme, die zur Ermöglichung von Eingriffen lediglich geringerer Intensität, etwa zur Erfassung der Kennzeichen gestohlener Kraftfahrzeuge, zulässig wäre. [...]

Pressemitteilung des BVerfG

Urteil des BVerfG - 1 BvR 2074/05 - 1 BvR 1254/07

Hervorzuheben ist, dass das BverfG durch sein Urteil im klargestellt hat, dass eine Datenerhebung, mit der auch ein Bewegungsprofil erstellt werden kann, ohne konkreten Anlass, nicht mit dem Grundrecht auf informatinelle Selbstbestimmung vereinbar ist.

3, 2, 1…. mein Anwalt

März 4, 2008

Die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus ist nach einem heute veröffentlichten Beschluss des BVerfG vom 19. Februar 2008 nicht berufsrechtswidrig.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts - schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt - nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.

Ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann auch nicht auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend.

Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange ist nichts ersichtlich. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet dies die ordnungsgemäße Berufsausübung. Die gebührenrechtliche Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, wird bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt steht es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung.

Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das Verbot, das dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision wird nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer
Angebotsplattform ist vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen
Werbemedien.

Pressemitteilung des BVerfG

Urteil zur sog. “online-Durchsuchung”

Februar 27, 2008

Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil zur sog. “online-Durchsuchung” gesprochen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden war das Verfassungsschutzgesetz NRW.

Die Karslruher Richter haben dieses Verfahren zum Anlass genommen um in ihrem Grundsatzurteil ein neues Grundrecht zu entwickeln. Nach dem heutigen Urteil umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Dieses Grundrecht wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, so dass eine “online-Durchsuchung” nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist. Das BVerfG hat alllerdings sehr hohe Hürden für eine solche heimliche Ermittlungsmethode aufgestellt.

Nach dem Urteil des BverfG darf eine solche Maßnahme, aufgrund ihrer hohen grundrechtsrelevanten Eingriffsintensität, nur zum Schutze überagender Rechtsgüter erfolgen.

“Ein derartiger Eingriff darf nur vorgesehen werden, wenn die Eingriffsermächtigung ihn davon abhängig macht, dass tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen. Überragend wichtig sind zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person. Ferner sind überragend wichtig solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Hierzu zählt etwa auch die Funktionsfähigkeit wesentlicher Teile existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen.

Anzumerken ist, dass das BverfG in dem konkreten Fall § 5 Abs. 2 Nr. 11 Verfassungsschutzgesetz NRW gemessen an dem vom Gericht entwickelten Grundsätzen zum neuen Grundrecht der Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme für verfassungswidrig erklärt hat. Sollte der Bund ein entsprechendes Bundesgesetz wie angedroht angekündigt verabschieden, wird es sich an die in diesem Urteil aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben halten müssen. Danach wird es vor allem die Aufgabe der Ermittlungsrichter sein, die geforderte konkrete Gefahr nicht aufzuweichen, sondern das Instrument der heimlichen Ermittlungsmaßnahme restriktiv zu handhaben.

Pressemitteilung des BverfG

Urteil des BverfG - 1 BvR 370/07 - 1 BvR 595/07

via lawblog

via ra-blog

Neue Regeln im Waffenrecht

Februar 23, 2008

Bereits gestern hat der Bundestag die Neuregelungen zum Waffenrecht mit großer Mehrheit verabschiedet.

Zukünftig wird es u.a. verboten sein täuschend echt aussehende Schusswaffen (Anscheinswaffen) in der Öffentlichkeit bei sich zu führen. Zu solchen Anscheinswaffen gehören auch die sog. Soft-Air Pistolen. Sollte man sich nicht an das Gesetz halten droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 EUR.

Beim Räuber und Gendarm spielen sollte man also genau darauf achten, dass die Spielzeugpistolen nicht allzu echt aussehen ;-)

 Zum vollständiegn Gesetzentwurf der Bundesregierung (pdf)