Getaggte Beiträge ‘BGH’

BGH: Unterhaltsregress ohne vorausgegangenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren möglich

April 17, 2008

Scheinväter können, nach einem heute bekanntgebenen Urteil des BGH, unter Umständen auch ohne vorausgegangenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren den wahren Erzeuger in Regress nehmen.

Der Beklagte hat die Vaterschaft nicht anerkannt und lehnt es ab, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten; hierzu ist auch die allein sorgeberechtigte Mutter weder im eigenen Namen noch als gesetzliche Vertreterin der Kinder bereit. Der Kläger selbst kann eine solche Vaterschaftsfeststellungsklage nicht erheben, § 1600e Abs. 1 BGB.

Beide Vorinstanzen haben der Klage den Erfolg versagt, weil § 1600d Abs. 4 BGB bestimmt, dass die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, und haben sich insoweit auf ein Senatsurteil aus dem Jahre 1993 (BGHZ 121, 299) berufen, demzufolge eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Rahmen eines Prozesses über den Scheinvaterregress grundsätzlich unzulässig ist.

An dieser Entscheidung hält der Senat nicht mehr uneingeschränkt fest und lässt eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft nunmehr in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden zu, weil sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen inzwischen in entscheidenden Punkten geändert haben und der Scheinvater andernfalls trotz bestehenden gesetzlichen Anspruchs rechtlos gestellt wäre: [...]

Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtos stellen, wenn die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB weiterhin uneingeschränkt zu beachten wäre.

Pressemitteilung des BGH

Strafabschlagsmodell ade

Februar 11, 2008

Kam es in einem Strafverfahren zu einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung, so wurde um eine Kompensation für die überlange Verfahrensdauer zu schaffen, die ohne Verzögerung angemessene Strafe herabgesetzt (sog. Strafabschlagsmodell). Von diesem Modell hat sich nun der BGH (großer Senat) verabschiedet. Zukünftig soll die gebotene Kompensation durch das sog. Vollstreckungsmodell erreicht werden:

“Um ihm (dem Angeklagten) dennoch in allen Fällen die nach den Vorgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention gebotene Kompensation gewähren zu können, sei der Ausgleich nicht durch einen Abschlag auf die an sich schuldangemessene Strafe vorzunehmen. Vielmehr sei diese Strafe im Urteil festzusetzen und gleichzeitig auszusprechen, dass ein angemessener Teil hiervon zum Ausgleich für die Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelte (Vollstreckungsmodell).”

Quelle: Pressemitteilung des BGH
Quelle des Links: law blog

Wenn man sich den Ausgangsfall anschaut, bei dem die Kompensation der überlangen Verfahrensdauer nur durch Unterschreitung der gesetzlich normierten Mindeststrafe möglich war, hat das neue Modell durchaus seine Vorzüge, da man auf eine analoge Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB verzichten kann.