Urteil zur sog. “online-Durchsuchung”
Februar 27, 2008Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil zur sog. “online-Durchsuchung” gesprochen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden war das Verfassungsschutzgesetz NRW.
Die Karslruher Richter haben dieses Verfahren zum Anlass genommen um in ihrem Grundsatzurteil ein neues Grundrecht zu entwickeln. Nach dem heutigen Urteil umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Dieses Grundrecht wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, so dass eine “online-Durchsuchung” nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist. Das BVerfG hat alllerdings sehr hohe Hürden für eine solche heimliche Ermittlungsmethode aufgestellt.
Nach dem Urteil des BverfG darf eine solche Maßnahme, aufgrund ihrer hohen grundrechtsrelevanten Eingriffsintensität, nur zum Schutze überagender Rechtsgüter erfolgen.
“Ein derartiger Eingriff darf nur vorgesehen werden, wenn die Eingriffsermächtigung ihn davon abhängig macht, dass tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen. Überragend wichtig sind zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person. Ferner sind überragend wichtig solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Hierzu zählt etwa auch die Funktionsfähigkeit wesentlicher Teile existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen.
Auch hinsichtlich des Gefahrenbegriffs stellt das Gericht klar, dass Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze (=kriminalistische Erfahrung) nicht ausreichend sind:
“Das Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte führt dazu, dass Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze allein nicht ausreichen, um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose tragen [...]
Diese Prognose muss auf die Entstehung einer konkreten Gefahr bezogen sein. Dies ist eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ohne Eingreifen des Staates ein Schaden für die Schutzgüter der Norm durch bestimmte Personen verursacht wird. Die konkrete Gefahr wird durch drei Kriterien bestimmt: den Einzelfall, die zeitliche Nähe des Umschlagens einer Gefahr in einen Schaden und den Bezug auf individuelle Personen als Verursacher. [...]
Dagegen wird dem Gewicht des Grundrechtseingriffs, der in dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System liegt, nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn der tatsächliche Eingriffsanlass noch weitergehend in das Vorfeld einer im Einzelnen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr für die Schutzgüter der Norm verlegt wird.
Eine Anknüpfung der Einschreitschwelle an das Vorfeldstadium ist verfassungsrechtlich angesichts der Schwere des Eingriffs nicht hinnehmbar [...]“
“Eine gesetzliche Ermächtigung zu einer Überwachungsmaßnahme, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren kann, hat so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten mit Kernbereichsbezug nicht erhoben werden. Ist es - wie bei dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System - praktisch unvermeidbar, Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden kann, muss für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase gesorgt sein. Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden”
Anzumerken ist, dass das BverfG in dem konkreten Fall § 5 Abs. 2 Nr. 11 Verfassungsschutzgesetz NRW gemessen an dem vom Gericht entwickelten Grundsätzen zum neuen Grundrecht der Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme für verfassungswidrig erklärt hat. Sollte der Bund ein entsprechendes Bundesgesetz wie angedroht angekündigt verabschieden, wird es sich an die in diesem Urteil aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben halten müssen. Danach wird es vor allem die Aufgabe der Ermittlungsrichter sein, die geforderte konkrete Gefahr nicht aufzuweichen, sondern das Instrument der heimlichen Ermittlungsmaßnahme restriktiv zu handhaben.