Getaggte Beiträge ‘Urteil’

Urteil zur sog. “online-Durchsuchung”

Februar 27, 2008

Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil zur sog. “online-Durchsuchung” gesprochen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden war das Verfassungsschutzgesetz NRW.

Die Karslruher Richter haben dieses Verfahren zum Anlass genommen um in ihrem Grundsatzurteil ein neues Grundrecht zu entwickeln. Nach dem heutigen Urteil umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Dieses Grundrecht wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, so dass eine “online-Durchsuchung” nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist. Das BVerfG hat alllerdings sehr hohe Hürden für eine solche heimliche Ermittlungsmethode aufgestellt.

Nach dem Urteil des BverfG darf eine solche Maßnahme, aufgrund ihrer hohen grundrechtsrelevanten Eingriffsintensität, nur zum Schutze überagender Rechtsgüter erfolgen.

“Ein derartiger Eingriff darf nur vorgesehen werden, wenn die Eingriffsermächtigung ihn davon abhängig macht, dass tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen. Überragend wichtig sind zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person. Ferner sind überragend wichtig solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Hierzu zählt etwa auch die Funktionsfähigkeit wesentlicher Teile existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen.

Anzumerken ist, dass das BverfG in dem konkreten Fall § 5 Abs. 2 Nr. 11 Verfassungsschutzgesetz NRW gemessen an dem vom Gericht entwickelten Grundsätzen zum neuen Grundrecht der Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme für verfassungswidrig erklärt hat. Sollte der Bund ein entsprechendes Bundesgesetz wie angedroht angekündigt verabschieden, wird es sich an die in diesem Urteil aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben halten müssen. Danach wird es vor allem die Aufgabe der Ermittlungsrichter sein, die geforderte konkrete Gefahr nicht aufzuweichen, sondern das Instrument der heimlichen Ermittlungsmaßnahme restriktiv zu handhaben.

Pressemitteilung des BverfG

Urteil des BverfG - 1 BvR 370/07 - 1 BvR 595/07

via lawblog

via ra-blog

5 % - Hürde in Schleswig-Holstein gekippt

Februar 13, 2008

Bei den zukünftigen Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein wird es nach dem heutigen Urteil des BVerfG keine 5 %-Hürde für kleinere Parteien mehr geben.

Aus der Urteilsbegründung:

“Aus der Erforderlichkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel für Bundestags- oder Landtagswahlen kann nicht ohne weiteres auf die Erforderlichkeit der Sperrklausel auch für die Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane geschlossen werden. [...]

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gemeindevertretungen und Kreistage nicht Parlamente im staatsrechtlichen Sinne sind [...]

Die Wahrnehmung der Aufgaben des örtlich beschränkten Wirkungsbereichs durch die kommunale Vertretungskörperschaft ist mit der Ausübung von Staatsgewalt durch die Parlamente nicht zu vergleichen. Die Gemeindevertretung ist ein Organ der Verwaltung, dem in erster Linie verwaltende Tätigkeiten anvertraut sind. Anders als staatliche Parlamente üben Gemeindevertretungen und Kreistage keine Gesetzgebungstätigkeit aus. Hieran ändern auch die kollegiale Struktur des Vertretungsorgans sowie die Befugnis zur Satzungsgebung nichts [...]

Mit der Einführung der Direktwahl der Bürgermeister in hauptamtlich verwalteten Gemeinden sowie der Landräte ist das zentrale Element weggefallen, das bislang die Rechtfertigung der Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht gestützt hat [...]“

Pressemitteilung des BVerfG

BVerfG, 2 BvK 1/07 vom 13.2.2008 (Urteil)

Und da warens nur noch 5 Bundesländer, in denen es eine 5 % bzw. in Rheinland-Pfalz eine 3,03 %-Hürde gibt.

Strafabschlagsmodell ade

Februar 11, 2008

Kam es in einem Strafverfahren zu einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung, so wurde um eine Kompensation für die überlange Verfahrensdauer zu schaffen, die ohne Verzögerung angemessene Strafe herabgesetzt (sog. Strafabschlagsmodell). Von diesem Modell hat sich nun der BGH (großer Senat) verabschiedet. Zukünftig soll die gebotene Kompensation durch das sog. Vollstreckungsmodell erreicht werden:

“Um ihm (dem Angeklagten) dennoch in allen Fällen die nach den Vorgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention gebotene Kompensation gewähren zu können, sei der Ausgleich nicht durch einen Abschlag auf die an sich schuldangemessene Strafe vorzunehmen. Vielmehr sei diese Strafe im Urteil festzusetzen und gleichzeitig auszusprechen, dass ein angemessener Teil hiervon zum Ausgleich für die Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelte (Vollstreckungsmodell).”

Quelle: Pressemitteilung des BGH
Quelle des Links: law blog

Wenn man sich den Ausgangsfall anschaut, bei dem die Kompensation der überlangen Verfahrensdauer nur durch Unterschreitung der gesetzlich normierten Mindeststrafe möglich war, hat das neue Modell durchaus seine Vorzüge, da man auf eine analoge Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB verzichten kann.